Zollgebühren und MwSt auf importierte Fahrzeuge in der Schweiz: alles verstehen

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Ein Fahrzeug in die Schweiz zu importieren kann sich lohnen –
vorausgesetzt, man kennt die Abgaben, die tatsächlich anfallen. Seit dem
1. Januar 2024 gibt es auf Fahrzeugen keine Zollgebühren
mehr
, und die CO₂-Sanktion betrifft nur neue oder fast
neue Fahrzeuge
. Bleiben die eidgenössische Automobilsteuer
(4 %), die Mehrwertsteuer (8,1 %) und einige Gebühren. Dieser Ratgeber
erklärt jeden Posten, seine Höhe und seine Berechnung – mit neu
berechneten Beispielen.

Zuletzt aktualisiert: 10. September 2026

Zoll und MwSt bei Fahrzeugimport in die Schweiz

Überblick über die
Einfuhrabgaben

Wenn Sie ein Fahrzeug (neu oder gebraucht) in die Schweiz einführen,
erheben Zoll und Bund Folgendes:

Abgabe Satz Berechnungsgrundlage / Bedingung
Zollgebühren CHF 0 Seit dem 1. Januar 2024 aufgehoben, unabhängig vom Ursprung des
Fahrzeugs
Eidgenössische Automobilsteuer 4 % Fahrzeugwert (Personenwagen, Minibusse und Lieferwagen bis
1 600 kg; keine Motorräder)
MwSt (Einfuhrsteuer) 8,1 % Fahrzeugwert + Transportkosten bis in die Schweiz + Automobilsteuer
4 %
CO₂-Sanktion CHF 95 pro Gramm Zielwertüberschreitung (2025 und 2026) Nur neue oder fast neue Fahrzeuge (siehe
Abschnitt 4)
Prüfungsbericht Form. 13.20 A CHF 20 Veranlagungsnachweis, ausgestellt von der Zollstelle

Wichtig: Automobilsteuer und MwSt fallen bei neuen
wie bei gebrauchten Fahrzeugen an. Die CO₂-Sanktion dagegen trifft keine
Occasionen, die seit mehr als 12 Monaten im Ausland zugelassen sind (oder
seit mehr als 6 Monaten mit über 5 000 km). Nur das Verfahren für
Übersiedlungsgut befreit vollständig von Steuer und
MwSt (siehe unten).


1. Die Zollgebühren: CHF 0 seit 2024

Bis Ende 2023 erhob der Zoll auf Fahrzeugen ohne nachgewiesenen
EU-Ursprung einen Gewichtszoll (in der Grössenordnung von CHF 12 bis 15
je 100 kg). Das ist vorbei: Mit der Aufhebung der
Industriezölle
per 1. Januar 2024 werden
Fahrzeuge (Kapitel 87 des Zolltarifs) zollfrei
eingeführt – unabhängig vom Ursprung, also aus Deutschland, Frankreich
oder Italien ebenso wie aus den USA oder Japan.

Fahrzeugtyp Zoll seit 1.1.2024
Personenwagen CHF 0
Motorrad CHF 0
Leichtes Nutzfahrzeug (< 3,5 t) CHF 0
Elektrofahrzeug CHF 0

Praktische Folge: Das Formular EUR.1 oder die
Ursprungserklärung auf der Rechnung, früher nötig für die
«EU-Ursprungs»-Zollfreiheit, sind für ein Fahrzeug, das in der Schweiz
bleibt, nutzlos. Sie müssen sie beim Verkäufer nicht mehr verlangen.


2. Die eidgenössische Automobilsteuer
(4 %)

Prinzip

Die Automobilsteuer ist eine Bundesabgabe von 4 %
auf dem Fahrzeugwert, die das BAZG bei der Einfuhr erhebt. Sie betrifft
Personenwagen (unabhängig vom Gewicht),
Minibusse und Lieferwagen mit einem
Stückgewicht bis 1 600 kg. Motorräder sind nicht
steuerpflichtig
. Seit dem 1. Januar 2024 zahlen
auch Elektrofahrzeuge die 4 % (der Bundesrat hat ihre Steuerbefreiung
aufgehoben).

Berechnungsgrundlage

Situation Berechnungsgrundlage
Neufahrzeug Rechnungspreis
Occasion Tatsächlicher Kaufpreis (Rechnung oder Kaufvertrag)
Kauf von Privat Der Zoll kann den Wert schätzen, wenn der Preis auffällig tief oder
nicht belegt ist

Beispiel (Richtkurs 1 EUR ≈ CHF 0,95)

Fahrzeug Kaufpreis Automobilsteuer (4 %)
VW Golf Occasion (EUR 18’000) CHF 17’100 CHF 684
BMW X3 Occasion (EUR 32’000) CHF 30’400 CHF 1’216
Mercedes C-Klasse neu (EUR 45’000) CHF 42’750 CHF 1’710
Motorrad Occasion (EUR 8’000) CHF 7’600 CHF 0 (Motorrad nicht steuerpflichtig)

3. Die MwSt bei der Einfuhr
(8,1 %)

Prinzip

Die Schweizer MwSt von 8,1 % wird auf dem
Fahrzeugwert zuzüglich Transportkosten bis zum Bestimmungsort in
der Schweiz und Automobilsteuer 4 %
erhoben. Beträge in
Fremdwährung werden zum Zollkurs des Tages umgerechnet.

Berechnungsgrundlage

MwSt-Basis = Kaufpreis + Transportkosten (falls vorhanden) + Automobilsteuer (4 %)
MwSt = MwSt-Basis × 8,1 %

Vollständiges Beispiel

Für einen VW Golf Occasion, in Deutschland für EUR 18’000 (≈ CHF
17’100) gekauft und vom Käufer selbst auf der Strasse überführt (keine
Transportrechnung):

Posten Betrag
Kaufpreis CHF 17’100
Zollgebühren CHF 0
Automobilsteuer (4 %) CHF 684
MwSt-Basis CHF 17’784
MwSt (8,1 %) CHF 1’440

MwSt des Kauflandes

Eine Privatperson «holt» die ausländische MwSt nicht selbst zurück.
In der Praxis gibt es zwei Fälle:

Verkäufer MwSt des Kauflandes Was passiert
Händler mit Regelbesteuerung (Neuwagen oder Occasion «MwSt
ausweisbar»)
19 % DE / 20 % FR / 22 % IT Der Verkäufer kann für den Export ohne MwSt
verkaufen (oft gegen eine Kaution, die nach Vorlage des Ausfuhrnachweises
zurückerstattet wird)
Händler mit Differenzbesteuerung (übliche Occasion) Im Preis enthalten, nicht rückforderbar Sie zahlen die Schweizer MwSt zusätzlich: Endpreise genau
vergleichen
Privatperson Keine MwSt Nur die Schweizer MwSt von 8,1 % fällt an

Berechnung der Einfuhrabgaben und MwSt am Schweizer Zoll

4. Die CO₂-Sanktion: nur für neue oder fast
neue Fahrzeuge

Prinzip

Seit 2012 gelten in der Schweiz für neu zugelassene
Personenwagen (sowie Lieferwagen und leichte Sattelschlepper)
CO₂-Emissionsvorschriften. Wer als Privatperson selbst ein Fahrzeug
importiert, gilt als Kleinimporteur: Zielvorgabe und
Sanktion werden individuell für dieses Fahrzeug
berechnet, ohne Verrechnung mit anderen Autos.

Welche Fahrzeuge sind
betroffen?

Situation des importierten Fahrzeugs CO₂-Sanktion?
Neu (nie zugelassen) Ja
Im Ausland seit weniger als 6 Monaten zugelassen Ja
Im Ausland seit 6 bis 12 Monaten zugelassen und unter 5 000 km Ja
Im Ausland seit mehr als 6 Monaten zugelassen und
über 5 000 km
Nein
Im Ausland seit mehr als 12 Monaten zugelassen Nein
Motorrad Nein (nicht den CO₂-Vorschriften unterstellt)

Mit anderen Worten: Die allermeisten Occasionen aus
Deutschland, Frankreich oder Italien zahlen keine
CO₂-Sanktion
. Das Thema betrifft nur Neuwagen, Vorführwagen und
«Occasionen» von wenigen Monaten mit tiefem Kilometerstand.

Zielwert und Tarif

Zeitraum Zielwert (Personenwagen, WLTP) Sanktion pro Gramm Überschreitung
2025 – 2029 93,6 g CO₂/km CHF 95 (Referenzjahre 2025 und 2026)
Ab 2030 49,5 g CO₂/km Vom Bundesrat festgelegt

Achtung: Die individuelle Zielvorgabe Ihres
Fahrzeugs wird nach seinem Leergewicht im Verhältnis
zum Durchschnittsgewicht der Flotte angepasst. Ein schweres Fahrzeug hat
eine etwas höhere, ein leichtes eine tiefere Zielvorgabe – ein Auto kann
also sanktioniert werden, obwohl es weniger als 93,6 g/km ausstösst. Den
genauen Betrag liefert nur das Berechnungstool des
BFE
.

Berechnung der Sanktion

Sanktion = (CO₂-Emissionen WLTP des Fahrzeugs − individuelle Zielvorgabe) × CHF 95

Illustration: Ein neuer SUV mit 175 g/km und einer
individuellen Zielvorgabe von 100 g/km überschreitet sie um 75 g →
Sanktion 75 × 95 = CHF 7’125, zahlbar vor der Zulassung.
Dasselbe Modell als Occasion, seit 18 Monaten in Deutschland zugelassen:
CHF 0.

Wann und wie wird die
Sanktion bezahlt?

Die Sanktion wird nicht am Zoll erhoben und auch
nicht nachträglich in Rechnung gestellt. Für ein betroffenes Fahrzeug
muss der Kleinimporteur vor der ersten Zulassung:

  1. das Fahrzeug im Portal «Fahrzeugimport» des ASTRA
    erfassen (fahrzeugimport.astra.admin.ch);
  2. die CO₂-Bescheinigung beim BFE
    beantragen und eine allfällige Sanktion bezahlen;
  3. die Bescheinigung dem kantonalen Strassenverkehrsamt
    vorlegen, das sie zusammen mit dem Formular 13.20 A für die Zulassung
    verlangt.

Alternative: Die Emissionen des Fahrzeugs an einen Grossimporteur
abtreten (über eine «CO₂-Börse»); das kann die Sanktion senken oder bei
einem sehr effizienten Fahrzeug sogar einen Bonus ergeben.


5. Weitere Kosten

Administrative und
technische Kosten

Posten Kosten
Prüfungsbericht Form. 13.20 A (Veranlagungsnachweis, vom Zoll
ausgestellt)
CHF 20
Technische Prüfung (kantonale Prüfung / MFK) CHF 50-150
Zulassung und Kontrollschilder CHF 50-150 (je nach Kanton)
Ausländische Überführungsschilder + Versicherung CHF 30-100
Konformitätsbescheinigung (COC), falls fehlend Je nach Hersteller unterschiedlich

Transport des Fahrzeugs

Transportart Geschätzte Kosten
Selbst fahren (Überführungsschilder) CHF 30-100 (Schilder + Versicherung) + Treibstoff
Anhänger / Autotransporter CHF 200-500
Professioneller Transport CHF 500-1’500 (fliesst in die MwSt-Basis ein)

Vollständige
Beispiele: Gesamtkosten des Imports

Annahmen: Occasionen, seit mehr als 12 Monaten im Ausland zugelassen
(also ohne CO₂-Sanktion), vom Käufer selbst überführt,
Richtkurs 1 EUR ≈ CHF 0,95, Prüfung + Zulassung CHF 200.

Beispiel 1: VW Golf
Occasion aus Deutschland

Posten Betrag
Kaufpreis (EUR 18’000) CHF 17’100
Zollgebühren CHF 0
Automobilsteuer (4 %) CHF 684
MwSt (8,1 % auf 17’784) CHF 1’440
CO₂-Sanktion (Occasion > 12 Monate) CHF 0
Formular 13.20 A CHF 20
Prüfung + Zulassung CHF 200
Total Abgaben und Kosten CHF 2’344
Gesamtpreis (Fahrzeug + Abgaben) CHF 19’444

Beispiel 2: BMW X3
Occasion aus Deutschland

Posten Betrag
Kaufpreis (EUR 32’000) CHF 30’400
Zollgebühren CHF 0
Automobilsteuer (4 %) CHF 1’216
MwSt (8,1 % auf 31’616) CHF 2’561
CO₂-Sanktion (Occasion > 12 Monate) CHF 0
Formular 13.20 A CHF 20
Prüfung + Zulassung CHF 200
Total Abgaben und Kosten CHF 3’997
Gesamtpreis (Fahrzeug + Abgaben) CHF 34’397

Beispiel 3:
Tesla Model 3 Occasion aus Frankreich

Posten Betrag
Kaufpreis (EUR 25’000) CHF 23’750
Zollgebühren CHF 0
Automobilsteuer (4 %, seit 2024 auch für Elektrofahrzeuge) CHF 950
MwSt (8,1 % auf 24’700) CHF 2’001
CO₂-Sanktion CHF 0
Formular 13.20 A CHF 20
Prüfung + Zulassung CHF 200
Total Abgaben und Kosten CHF 3’171
Gesamtpreis (Fahrzeug + Abgaben) CHF 26’921

Beispiel 4:
Motorrad Occasion aus Deutschland

Posten Betrag
Kaufpreis (EUR 8’000) CHF 7’600
Zollgebühren CHF 0
Automobilsteuer CHF 0 (Motorräder nicht steuerpflichtig)
MwSt (8,1 % auf 7’600) CHF 616
CO₂-Sanktion CHF 0
Formular 13.20 A CHF 20
Prüfung + Zulassung CHF 200
Total Abgaben und Kosten CHF 836
Gesamtpreis (Fahrzeug + Abgaben) CHF 8’436

Fazit: Bei einer Occasion rechnen Sie mit rund
12,5 % Abgaben (4 % + 8,1 % auf dem Total) plus CHF 200
bis 300 Fixkosten. Bei einem Motorrad mit rund 8,1 %. Die CO₂-Sanktion
ändert die Rechnung nur bei neuen oder wenige Monate alten
Fahrzeugen.


Befreiung: das Verfahren für
Übersiedlungsgut

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen, kann Ihr Fahrzeug
als Übersiedlungsgut abgabenfrei eingeführt werden:

Bedingung Anforderung
Persönliche Nutzung im Ausland Seit mindestens 6 Monaten vor dem Umzug
(nachzuweisen mit dem ausländischen Fahrzeugausweis oder anderen
Dokumenten)
Tatsächlicher Umzug Wohnsitzverlegung in die Schweiz
Nutzung nach der Einfuhr Sie müssen das Fahrzeug weiterhin selbst benutzen; bei rascher
Weitergabe an Dritte können die Abgaben nachgefordert werden (vor einem
Verkauf beim BAZG nachfragen)
Anmeldung Formular 18.44 beim ersten Grenzübertritt bei einer besetzten
Zollstelle

Ersparnis: Die Befreiung umfasst die Automobilsteuer
(4 %) und die MwSt (8,1 %). Ein weniger als 6 Monate genutztes Fahrzeug
darf mit einer Zollbewilligung (Form. 15.30) höchstens 2 Jahre unverzollt
verwendet werden und muss danach verzollt oder wieder ausgeführt werden.
Die CO₂-Sanktion stellt sich nur, wenn das Fahrzeug im Sinne von
Abschnitt 4 neu oder fast neu ist.


Das Importverfahren
Schritt für Schritt

1. Vor dem Kauf

  • Die Gesamtkosten berechnen (Preis + 4 % + 8,1 % +
    Gebühren), um die Rentabilität zu prüfen
  • Datum der ersten Zulassung und Kilometerstand
    prüfen: über 12 Monate (oder 6 Monate und 5 000 km) = keine
    CO₂-Sanktion
  • Sicherstellen, dass das Fahrzeug in der Schweiz
    zulassungsfähig ist (COC oder Typengenehmigung)

2. Beim Kauf

  • Kaufrechnung oder Kaufvertrag erhalten
  • Ausländischen Fahrzeugausweis und wenn möglich das
    COC erhalten
  • Überführungsschilder für den Transport beantragen
    (oder einen Transport organisieren)

3. An der Schweizer Grenze

  • Bei der Zollstelle vorsprechen (oder online über
    e-dec web anmelden), mit Fahrzeug und allen Dokumenten
  • Automobilsteuer (4 %) und MwSt
    (8,1 %)
    bezahlen – keine Zollgebühren
  • Den Prüfungsbericht 13.20 A (CHF 20) erhalten, neu
    auch digital über Stadi

4. Nach der Grenze

  • Bei neuem oder fast neuem Fahrzeug: CO₂-Bescheinigung
    beantragen (Portal ASTRA / BFE) und allfällige Sanktion bezahlen
  • Das Fahrzeug zur kantonalen Prüfung (MFK)
    vorführen
  • Das Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt Ihres Kantons
    mit dem 13.20 A zulassen
  • Eine Schweizer Haftpflichtversicherung abschliessen
    und die definitiven Kontrollschilder erhalten

Nützliche Tools und Rechner

Tool Beschreibung
Berechnungstool
des BFE für Kleinimporteure
Berechnet die genaue CO₂-Sanktion eines neuen oder fast neuen
Fahrzeugs
ASTRA —
Fahrzeugimport
Meldeportal für Fahrzeuge, die den CO₂-Vorschriften unterstehen
BAZG
— Fahrzeuge definitiv in die Schweiz einführen
Offizielle Seite des Schweizer Zolls (Abgaben, e-dec web,
13.20 A)
Importrechner
Swiss Calculator
Schnelle Schätzung der Gesamtkosten (mit den offiziellen Quellen
abgleichen)

FAQ: Zoll, MwSt und Abgaben beim
Import

Gibt es noch Zollgebühren auf ein in die Schweiz
importiertes Auto?

Nein. Seit dem 1. Januar 2024 sind die Zölle auf Industrieprodukten,
darunter Fahrzeuge, für jeden Ursprung aufgehoben. Ein Ursprungsnachweis
(EUR.1) ist nicht nötig.

Welche Abgaben zahlt man am Zoll für eine
Occasion?

Die eidgenössische Automobilsteuer von 4 % auf dem Fahrzeugwert, dann
die MwSt von 8,1 % auf dem Wert zuzüglich Transportkosten und
Automobilsteuer, plus CHF 20 für den Prüfungsbericht 13.20 A. Insgesamt
rund 12,5 % des Kaufpreises.

Zahlt eine importierte Occasion die CO₂-Sanktion?

Nein, wenn sie mehr als 12 Monate vor der Zollanmeldung im Ausland
zugelassen wurde, oder mehr als 6 Monate mit über 5 000 km. Die Sanktion
betrifft nur neue oder fast neue Fahrzeuge.

Wie hoch ist die CO₂-Sanktion und wann zahlt man
sie?

CHF 95 pro Gramm CO₂/km über der individuellen Zielvorgabe des
Fahrzeugs (Referenzjahre 2025 und 2026; Zielwert 93,6 g/km von 2025 bis
2029, 49,5 g/km ab 2030). Sie wird vor der ersten Zulassung bezahlt, über
die Bescheinigung ASTRA/BFE, die das Strassenverkehrsamt verlangt.

Zahlen Motorräder die Automobilsteuer von 4 %?

Nein. Die Steuer von 4 % gilt nur für Personenwagen, Minibusse und
Lieferwagen bis 1 600 kg. Ein importiertes Motorrad zahlt nur die MwSt
von 8,1 % und das Formular 13.20 A.

Kann man sein Auto beim Umzug in die Schweiz abgabenfrei
einführen?

Ja, als Übersiedlungsgut, wenn Sie Ihren Wohnsitz in die Schweiz
verlegen und das Fahrzeug im Ausland seit mindestens 6 Monaten
persönlich genutzt haben. Automobilsteuer 4 % und MwSt entfallen dann
(Formular 18.44 an der Grenze).


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Sie ein Fahrzeug, das bereits in der Schweiz ist?

Ein Import lohnt sich in vielen Fällen, kostet aber Zeit und
Formalitäten. Auf Motoro sind Tausende Occasionen bereits in der Schweiz
zugelassen – kein Zoll, keine CO₂-Bescheinigung, kein Formular
13.20 A.

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bereits in der Schweiz.


Quellen: BAZG
— Aufhebung der Industriezölle per 1.1.2024
, BAZG
— Fahrzeuge definitiv in die Schweiz einführen (Abgaben, 13.20 A)
,
BAZG
— Automobilsteuer
, BAZG
— Umzug: Fahrzeuge
, BFE —
Sanktionsberechnung Personenwagen
, BFE
— Fragen und Antworten (95 CHF/g, 93,6 g/km, Ausnahmen)
, ASTRA —
Fahrzeugimport
, SCAN
Neuenburg — Importierte Fahrzeuge (FR)
, TCS
— Direktimport von Autos


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