Auf einen Blick: Für Tempo 30 auf Hauptstrassen gelten seit dem 1. Oktober 2026 neue Regeln. Das Gutachten, das für eine Temporeduktion auf einer Strasse mit Verkehrsfunktion ohnehin nötig war, muss auch belegen, dass die Massnahme den Verkehr nicht in die Quartiere verlagert. Auf diesen Strassen mit Tempo 30 ist der Rechtsvortritt grundsätzlich nicht mehr zulässig, Fussgängerstreifen bleiben aber möglich. Auf Quartierstrassen bleibt Tempo 30 ohne Gutachten möglich.
Der Bundesrat hat die Änderung am 12. August 2026 verabschiedet. Sie setzt die Motion 21.4516 von Peter Schilliger (FDP/LU) um, die im Dezember 2021 eingereicht und im März 2024 vom Parlament überwiesen wurde.
Dieser Artikel fasst zusammen, was beschlossen ist, was sich nicht ändert und was Sie auf der Strasse feststellen können. Die vom ASTRA veröffentlichten Texte gelten als provisorisch, massgebend sind nur die Fassungen auf Fedlex.
Zuletzt aktualisiert: 20. Oktober 2026

Was der Bundesrat beschlossen hat
Der Bundesrat hat die Signalisationsverordnung (SSV) an seiner Sitzung vom 12. August 2026 geändert. Laut seiner Mitteilung will er verhindern, dass eine Temporeduktion auf einer Hauptachse den Verkehr in die Wohnquartiere verlagert.
Der Entwurf in der Vernehmlassung enthielt auch den Vorrang für lärmmindernde Beläge. Die Ergänzung des Gutachtens wurde beibehalten, dieser Vorrang wurde fallen gelassen. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Oktober 2026 festgelegt.
Betroffen sind die «Strassen mit Verkehrsfunktion»: Sie sind in erster Linie für den motorisierten Verkehr ausgelegt und gehören zum übergeordneten Strassennetz (zum Beispiel Hauptstrassen, Verbindungs- oder Sammelstrassen).
Tempo 30: ein Nachweis mehr im Gutachten
Für eine Temporeduktion unter die allgemeine Höchstgeschwindigkeit war schon bisher ein Gutachten nötig. Es musste zeigen, dass die Massnahme notwendig, zweckmässig und verhältnismässig ist. Seit dem 1. Oktober 2026 muss dieses Gutachten auch belegen, dass die Massnahme auf den Strassen mit lokaler Bedeutung keinen «unerwünschten Ausweichverkehr» auslöst. Ausserdem muss es prüfen, ob die Strasse ihre Funktion im Netz behält.
Laut TCS und ACS ist damit der Grundsatz von Tempo 50 als Regel auf diesen Strassen innerorts bestätigt. Ebenfalls laut ihnen ist eine flächendeckende Einführung von Tempo 30 im Stadtgebiet nicht mehr möglich.
Rechtsvortritt bei Tempo 30 fällt grundsätzlich weg
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat seine Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen geändert, mit gleichem Inkrafttreten. Laut Bundesrat wird der Rechtsvortritt auf Strassen mit Verkehrsfunktion und Tempo 30 grundsätzlich nicht zugelassen, damit der Verkehr flüssig bleibt.
Konkret gilt die UVEK-Verordnung, die in Tempo-30-Zonen grundsätzlich den Rechtsvortritt vorschreibt, für diese Strassen nicht mehr, auch wenn sie in eine Tempo-30-Zone eingebunden sind. Prüfen Sie immer die Signalisation vor Ort: Eine Tempo-30-Zone im Quartier ist keine Hauptstrasse mit Tempo 30.

Fussgängerstreifen bleiben möglich
Die Mitteilung des Bundesrats hält fest, dass Fussgängerstreifen für die sichere Querung dieser Strassen möglich bleiben. Die Tempo-30-Zonen-Verordnung verbietet es grundsätzlich, solche anzulegen, gilt aber für Strassen mit Verkehrsfunktion nicht mehr. Eine Hauptachse mit Tempo 30 kann ihre Fussgängerstreifen also behalten.
Was sich nicht ändert: die Quartiere
Tempo 30 bleibt auf Strassen mit lokaler Bedeutung möglich, also auf Strassen innerorts, die vor allem den Anwohnenden dienen, wie Quartierstrassen. Seit dem 1. Januar 2023 ist das Verfahren vereinfacht: Es ist kein Gutachten nötig. Die Beschränkung kann dort auch allein zur Verbesserung der Lebensqualität eingeführt werden.
Lärmarme Beläge: Die Pflicht ist vom Tisch
Der Entwurf sah vor, beim Bau oder beim Belagsersatz einer Strasse mit Verkehrsfunktion innerorts grundsätzlich einen lärmmindernden Belag einzubauen. Laut der Mitteilung des Bundesrats lehnte die Mehrheit der Kantone, Städte und Gemeinden dies entschieden ab, und die Massnahme wurde nicht übernommen.
TCS und ACS bedauern diesen Entscheid. Sie fordern das ASTRA und das BAFU auf, in ihren Richtlinien an die Kantone und Gemeinden klarzustellen, dass diese Beläge die wichtigste Massnahme gegen Strassenlärm sind.
Die Reaktionen
- TCS und ACS: In einer Mitteilung vom 1. Oktober 2026 begrüssen sie eine pragmatische Regelung und eine klare Hierarchie des Strassennetzes.
- Städte und Gemeinden: Laut cash.ch (AWP-Meldung vom 12. August 2026) sprechen der Schweizerische Städteverband und der Schweizerische Gemeindeverband von einem Teilerfolg. Sie sehen in der neuen Gutachtenpflicht einen unnötigen Mehraufwand. Im November 2025 hatten laut La Télé rund 600 Städte und Gemeinden in einem offenen Brief an Bundesrat Albert Rösti ihre Autonomie verteidigt.
- Grüne und Stadt Biel: Laut derselben Meldung kritisieren die Präsidentin der Grünen, Lisa Mazzone, und die Stadt Biel den Weg über eine Verordnung, weil sich weder Parlament noch Volk dazu äussern können.
FAQ: Tempo 30 auf Hauptstrassen in der Schweiz
Ist Tempo 30 auf Hauptstrassen seit dem 1. Oktober 2026 verboten?
Nein. Es bleibt möglich, aber das verlangte Gutachten muss neu auch belegen, dass die Massnahme den Verkehr nicht in die Quartiere verlagert. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts bleibt bei 50 km/h.
Gilt auf einer Hauptstrasse mit Tempo 30 noch der Rechtsvortritt?
Grundsätzlich nein. Laut Bundesrat ist er auf Strassen mit Verkehrsfunktion und Tempo 30 nach einer Änderung der UVEK-Verordnung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Tempo-30-Zonen im Quartier unterliegen einer anderen Regelung.
Braucht es ein Gutachten für Tempo 30 in meinem Quartier?
Nein. Auf Strassen mit lokaler Bedeutung ist seit dem 1. Januar 2023 laut Bundesrat kein Gutachten mehr nötig.
Werden die Fussgängerstreifen auf diesen Strassen abgeschafft?
Nein. Der Bundesrat hält fest, dass Fussgängerstreifen auf Strassen mit Verkehrsfunktion und Tempo 30 möglich bleiben.
Sind lärmarme Beläge Pflicht?
Nein. Der Plan, sie beim Bau oder beim Belagsersatz dieser Strassen grundsätzlich einzubauen, wurde nach der Vernehmlassung fallen gelassen.
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Quellen: admin.ch – Bundesrat setzt Motion Schilliger zu Tempo 30 um (12. August 2026), ASTRA – Motion Schilliger: provisorische Texte und Erläuterungen, ASTRA – Erläuterungen zur Änderung der SSV (12. August 2026), ASTRA – Erläuterungen zur Änderung der UVEK-Verordnung über die Tempo-30-Zonen (12. August 2026), ASTRA – Ergebnisbericht zur Vernehmlassung, Parlament – Motion 21.4516 Schilliger, TCS – Ab heute gilt die neue Tempo-30-Regelung (1. Oktober 2026), cash.ch – Tempo 30 auf Hauptverkehrsachsen nur noch nach Gutachten möglich (12. August 2026), La Télé – Les villes et communes tiennent à leur autonomie sur les 30 km/h (6. November 2025)
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